§ 12 – Vorhaben- und Erschließungsplan
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.02.2026 – 4 BN 15.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4BN15.25.0
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 24.24ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U11A24.24.0
§ 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit "E" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot (hier des § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG) gestützt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 12.08.2025 – 4 BN 35.24ECLI:DE:BVerwG:2025:120825B4BN35.24.0
- BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0
- BGH, Urt. v. 29.01.2021 – V ZR 139/19ECLI:DE:BGH:2021:290121UVZR139.19.0
1a. Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen. 1b. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht. 2. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 1/19ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C1.19.0
1. Eine Revision, die im Übrigen den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung sich mit der Frage, auf der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beruht, nicht auseinandersetzt. 2. Ein Durchführungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht sich anders als ein Erschließungsvertrag nicht auf eine gebietsbezogene Erschließung, sondern auf die Einzelerschließung eines Vorhabens im Sinne von § 30 BauGB im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Er ist in § 12 BauGB spezialgesetzlich ausgestaltet. 3. Für eine auf Grund eines Durchführungsvertrags im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans hergestellte öffentliche Straße können nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Eine solche Straße stellt unabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck eine selbständige Erschließungsanlage dar. 4. Ein Privatweg kann nur dann als nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Straße die maßgebliche Erschließungsanlage sein, wenn er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet ist. Dies setzt voraus, dass er diesen Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für ihre zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. 5. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück im Hinblick auf ein gemeindliches Verkehrskonzept ausnahmsweise auch durch eine Straße erschlossen sein kann, die ihm für sich genommen nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt.
- Auch nach der Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB) behält die Gemeinde die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft über die Fortführung oder den Abbruch des Planverfahrens; die Nichtfortführung liegt regelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers.
Auch nach der Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB) behält die Gemeinde die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft über die Fortführung oder den Abbruch des Planverfahrens; die Nichtfortführung liegt regelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers.
- Eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums weiterhin auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen.
Eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums weiterhin auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen.
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 56/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B4BN56.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 58/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B4BN58.19.0
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