§ 16 – Beschluss über die Veränderungssperre
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 20.11.2023 – 1 C 2/23
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2023 – 4 CN 9/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250423U4CN9.21.0
Der Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfordert keine taggenaue Angabe der Geltungsdauer der Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung.
- BVerwG, Beschl. v. 21.03.2023 – 4 BN 47/22ECLI:DE:BVerwG:2023:210323B4BN47.22.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 10.03.2023 – 1 C 10/21
- Sächsisches OVG, Urt. v. 19.05.2022 – 1 C 24/21
- Wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird, wird die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos (Rn. 41).
Wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird, wird die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos (Rn. 41).
- Sächsisches OVG, Urt. v. 26.06.2018 – 1 C 15/17
- Sächsisches OVG, Urt. v. 20.10.2016 – 1 A 857/10
- 1. Der Eigentümer eines von einer Veränderungssperre betroffenen Grundstücks ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er nicht vorgetragen hat, dass er ein konkretes Vorhaben vorbereitet oder über sein Grundstück verfü-gen will und durch die Veränderungssperre rechtliche Nachteile erleidet. 2. Die mehrmalige Bekanntmachung einer Veränderungssperre durch die Gemeinde kann nicht zu einer faktischen Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen. Der seit der erstmaligen Bekanntmachung der Veränderungssperre verstrichene Zeitraum ist selbst dann auf die Geltungsdauer anzurechnen, wenn diese Bekanntmachung unwirksam war, die bekanntgemachte Veränderungssperre aber - auch aus Sicht des Normgebers - zu diesem Zeitpunkt für sich in Anspruch genommen hatte, geltendes Recht zu sein. 3. Die Gemeinde kann gemäß § 16 Abs. 2 BauGB eine Veränderungssperre entweder ortsüblich öffentlich bekannt machen (Satz 1) oder lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Ver-änderungssperre beschlossen worden ist (Satz 2 Halbsatz 1). Die landesrechtliche Regelung des § 7 Satz 1 KomBekVO steht dem nicht entgegen. Ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" eine wirksame Bekanntmachung vorliegt, ist anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen.
1. Der Eigentümer eines von einer Veränderungssperre betroffenen Grundstücks ist auch dann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er nicht vorgetragen hat, dass er ein konkretes Vorhaben vorbereitet oder über sein Grundstück verfü-gen will und durch die Veränderungssperre rechtliche Nachteile erleidet. 2. Die mehrmalige Bekanntmachung einer Veränderungssperre durch die Gemeinde kann nicht zu einer faktischen Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen. Der seit der erstmaligen Bekanntmachung der Veränderungssperre verstrichene Zeitraum ist selbst dann auf die Geltungsdauer anzurechnen, wenn diese Bekanntmachung unwirksam war, die bekanntgemachte Veränderungssperre aber - auch aus Sicht des Normgebers - zu diesem Zeitpunkt für sich in Anspruch genommen hatte, geltendes Recht zu sein. 3. Die Gemeinde kann gemäß § 16 Abs. 2 BauGB eine Veränderungssperre entweder ortsüblich öffentlich bekannt machen (Satz 1) oder lediglich ortsüblich bekannt machen, dass eine Ver-änderungssperre beschlossen worden ist (Satz 2 Halbsatz 1). Die landesrechtliche Regelung des § 7 Satz 1 KomBekVO steht dem nicht entgegen. Ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" eine wirksame Bekanntmachung vorliegt, ist anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BAUGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 16 BAUGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.