§ 11 – Sonstige Sondergebiete
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.11.2025 – 4 BN 12.25ECLI:DE:BVerwG:2025:101125B4BN12.25.0
In einem Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2025 – 4 B 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:051125B4B2.25.0
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 4 C 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U4C3.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 13.05.2024 – 4 BN 26/23ECLI:DE:BVerwG:2024:130524B4BN26.23.0
- BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4C1.23.0
1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend. 2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt. 3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2024 – 4 BN 20/23ECLI:DE:BVerwG:2024:310124B4BN20.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 9 B 33/22ECLI:DE:BVerwG:2023:170523B9B33.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.05.2023 – 4 B 20/22ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B4B20.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.01.2023 – 4 BN 37/22ECLI:DE:BVerwG:2023:180123B4BN37.22.0
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 – 4 CN 5/20ECLI:DE:BVerwG:2022:250122U4CN5.20.0
1. Ist die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378), beantwortet sich die Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans nach den in der Rechtsprechung zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben. 2. Anhand dieser Maßstäbe ist zu beurteilen, ob Regelungen zur Verkaufsfläche als vorhaben- oder grundstücksbezogene Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung Bestand haben, wenn eine mit ihnen verbundene Beschränkung der Zahl zulässiger Einkaufszentren unwirksam ist.
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