§ 4 – Allgemeine Wohngebiete
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 BN 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:201125B4BN3.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.04.2025 – 1 A 493/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2025 – 1 A 48/22
- BVerwG, Beschl. v. 14.02.2025 – 4 BN 24/24ECLI:DE:BVerwG:2025:140225B4BN24.24.0
- Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-/Aufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.
Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-/Aufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 – 4 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2022:290322U4C6.20.0
1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. 2. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. 3. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
- BVerwG, Urt. v. 20.01.2021 – 4 CN 7/19ECLI:DE:BVerwG:2021:200121U4CN7.19.0
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt vollständige Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Wenn die Gemeinde auf konkrete Titel von Gutachten oder Stellungnahmen zurückgreift, kommt es auf inhaltliche, nicht auf formale Vollständigkeit an. 2. Der Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten verstößt nicht stets gegen § 1 Abs. 5 BauNVO.
- BGH, Urt. v. 09.07.2020 – III ZR 245/18ECLI:DE:BGH:2020:090720UIIIZR245.18.0
Die - ein Verschulden des Amtsträgers ausschließende - Kollegialgerichts-Richtlinie ist auch anwendbar, wenn im Amtshaftungsprozess das mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht erstinstanzlich eine Amtshandlung als rechtmäßig ansieht (Fortführung von Senat, Urteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286; vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, NVwZ-RR 2005, 152; vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99, NVwZ-RR 2000, 744; vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97, NVwZ 1998, 1329 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878).
- BVerwG, Beschl. v. 08.07.2020 – 4 B 44/19ECLI:DE:BVerwG:2020:080720B4B44.19.0
- BVerwG, Urt. v. 20.03.2019 – 4 C 5/18ECLI:DE:BVerwG:2019:200319U4C5.18.0
Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.
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