§ 4a – Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Art. 13 Nr. 2a des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist verfassungskonform in teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass bauaufsichtliche Verfügungen, insbesondere Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen aufgrund der Bauordnungen der Länder nicht unter diese Vorschrift fallen. 2. Die Beweiskraft einer handschriftlichen Änderung des gerichtlichen Eingangsstempels ist ohne Erläuterung eingeschränkt. Zu den Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises. 3. Weder eine Gaststättenerlaubnis noch eine Spielhallenerlaubnis binden die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer baurechtlichen Beurteilung. 4. Die Umwandlung eienr Schank- und Speisewirtschaft in eine Spielhallte ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. 5. Unter der Geltung der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13.07.1989 (GBl. 1989, 191) konnte sich kein Bestandsschutz für nicht formell gestattete bauliche Anlagen entwickeln. 6. Spielhallten mit einer Grundfläche von 140 qm sind regelmäßig kerngebietstypische Vergnügungsstätten udn in einem Mischgebiet nicht zulässig.
1. Art. 13 Nr. 2a des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist verfassungskonform in teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass bauaufsichtliche Verfügungen, insbesondere Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen aufgrund der Bauordnungen der Länder nicht unter diese Vorschrift fallen. 2. Die Beweiskraft einer handschriftlichen Änderung des gerichtlichen Eingangsstempels ist ohne Erläuterung eingeschränkt. Zu den Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises. 3. Weder eine Gaststättenerlaubnis noch eine Spielhallenerlaubnis binden die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer baurechtlichen Beurteilung. 4. Die Umwandlung eienr Schank- und Speisewirtschaft in eine Spielhallte ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. 5. Unter der Geltung der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13.07.1989 (GBl. 1989, 191) konnte sich kein Bestandsschutz für nicht formell gestattete bauliche Anlagen entwickeln. 6. Spielhallten mit einer Grundfläche von 140 qm sind regelmäßig kerngebietstypische Vergnügungsstätten udn in einem Mischgebiet nicht zulässig.
- Gaststätten als Ersatz- oder Nachfolgeeinrichtungen von früheren Jugendclubs in den neuen Bundesländern sind auch dann nicht ohne weiteres als "Vergnügungsstätte" im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen, wenn in beschränktem Umfang Tanzgelegenheit (Diskobetrieb) angeboten wird.
Gaststätten als Ersatz- oder Nachfolgeeinrichtungen von früheren Jugendclubs in den neuen Bundesländern sind auch dann nicht ohne weiteres als "Vergnügungsstätte" im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen, wenn in beschränktem Umfang Tanzgelegenheit (Diskobetrieb) angeboten wird.
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