§ 7 – Kerngebiete
BAUNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2025 – 4 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525U4C2.24.0
Ein faktisches Kerngebiet ist bei einer mehr als unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen.
- BVerwG, Beschl. v. 22.10.2024 – 6 BN 2/24ECLI:DE:BVerwG:2024:221024B6BN2.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.07.2024 – 4 B 6/24, 4 B 6/24 (4 C 2/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B4B6.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.11.2015 – 4 B 32/15ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B4B32.15.0
Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 13.08.2015 – 1 A 51/14
- BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – 4 BN 10/13
- BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 – 4 C 8/12
1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 BauNVO) setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (stRspr). 2. Ein infolge der Anwendung der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zu behandelnder Bebauungsplan ist für die Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren auch dann "noch offen", wenn eine planerische Bewältigung des Konflikts rechtlich geboten war, tatsächlich aber nicht stattgefunden hat.
- BVerwG, Beschl. v. 02.02.2010 – 4 BN 4/10
- 1. Festsetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können grundsätzlich nicht in einem einfachen Bebauungsplan getroffen werden. Sie setzen vielmehr voraus, dass der Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche ebenfalls festsetzt oder dass sich diese wenigstens mittelbar aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt. 2. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kann der Anteil der Geschossfläche für Wohnungen nicht von der tatsächlich errichteten Geschossfläche abhängig gemacht werden. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erlaubt es nicht, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche deutlich breiter als im Ergebnis gewollt festzusetzen und in den textlichen Festsetzungen zu bestimmen, dass innerhalb dieser festgesetzten Fläche tatsächlich nur ein Teil für eine Passage benötigt wird. Dies läuft auf die Fest-setzung eines Korridors für ein Gehrecht hinaus und verstößt gegen das Festsetzungsfindungsverbot.
1. Festsetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können grundsätzlich nicht in einem einfachen Bebauungsplan getroffen werden. Sie setzen vielmehr voraus, dass der Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche ebenfalls festsetzt oder dass sich diese wenigstens mittelbar aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt. 2. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kann der Anteil der Geschossfläche für Wohnungen nicht von der tatsächlich errichteten Geschossfläche abhängig gemacht werden. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erlaubt es nicht, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche deutlich breiter als im Ergebnis gewollt festzusetzen und in den textlichen Festsetzungen zu bestimmen, dass innerhalb dieser festgesetzten Fläche tatsächlich nur ein Teil für eine Passage benötigt wird. Dies läuft auf die Fest-setzung eines Korridors für ein Gehrecht hinaus und verstößt gegen das Festsetzungsfindungsverbot.
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