§ 3 – Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung

BAUPGP_ZANERKV · Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

(1)Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.
(2)Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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