§ 6 – Besondere Pflichten der anerkannten Prüfstelle

BAUPGP_ZANERKV · Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

(1)Die Prüfgeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kalibriert sein.
(2)Die Prüfstelle muß sich an von der anerkennenden Behörde bestimmten Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(3)Die Prüfstelle hat Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen anzufertigen und zu dokumentieren. Diese müssen Angaben zum Prüfgegenstand, zum Prüfdatum, zum beteiligten Prüfpersonal, zu den angewandten Prüfverfahren entsprechend den technischen Anforderungen nach § 4 Abs. 4, zu den Prüfergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Prüfberichte sind vom Leiter der Prüfstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von dieser bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BAUPGP_ZANERKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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