§ 9 – Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Zertifizierungsstelle

BAUPGP_ZANERKV · Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

(1)Die Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Zertifizierungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Zertifizierungsstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine fachbezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine fünfjährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2)Die Zertifizierungsstelle muß ferner verfügen über 1.schriftliche Anweisungen für die Durchführung von Zertifizierungen nach den einschlägigen Normen und Vorschriften und
2.ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Zertifizierungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BAUPGP_ZANERKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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