Art. 2

BAUSPARVETRABWV · Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Von der Zahlung weiterer Beiträge befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Notverordnung) sind die Bausparer auch, soweit Sparbeiträge bei Anordnung der vereinfachten Abwicklung rückständig sind. Entsprechendes gilt für Verwaltungskostenbeiträge; jedoch haben die Bausparkassen Bausparguthaben, die bei ihnen bestehen, um rückständige Verwaltungskostenbeiträge zu kürzen, soweit diese auf einen Zeitraum entfallen, der vor der Anordnung der vereinfachten Abwicklung liegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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