Art. 3

BAUSPARVETRABWV · Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Bei der vorranglosen Befriedigung aller Bausparer (§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Notverordnung) bewendet es auch, wenn ein Bausparvertrag anfechtbar oder nichtig ist. Einen anderen Anspruch gegen die Bausparkasse, als daß ihm sein Bausparguthaben so, wie es jeweils die flüssigen Mittel zulassen, zurückgezahlt werde (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Notverordnung), hat ein Bausparer nicht; mit diesem Anspruch kann er nicht aufrechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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