Art. 5

BAUSPARVETRABWV · Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Ordnet das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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