§ 19a – Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten

BBAHNG · Bundesbahngesetz

Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund: 1.Präsident einer Bundesbahndirektion,
2.Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3.Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4.Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5.Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19a BBAHNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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