§ 9a – Stellvertretende Vorstandsmitglieder

BBAHNG · Bundesbahngesetz

(1)Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung ernannt werden. Sie führen die Amtsbezeichnung "Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn". § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend.
(2)Der Aufgabenbereich stellvertretender Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)Der Bundespräsident entläßt ein stellvertretendes Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9a BBAHNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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