§ 23 – Belohnungen und Vergütungen

BBAHNG · Bundesbahngesetz

(1)Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.
(2)Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 BBAHNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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