§ 1 – Zweck des Gesetzes

BBERGG · Bundesberggesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, 1.zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 9 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U9C16.16.0

    1. Die Erlaubnis der Grundwasserentnahme vermittelt auch dann einen Sondervorteil, der durch die Erhebung eines Entgelts abgeschöpft werden kann, wenn das Grundwasser zum Zweck der Braunkohleförderung ohne anderweitige Nutzung lediglich beseitigt wird (sog. Sümpfungswasser). 2. Dem Wasser kommt als knapper natürlicher Ressource und Gut der Allgemeinheit auch ohne Marktpreis ein Wert an sich zu. 3. Der Abgabenmaßstab der entnommenen Wassermenge ist sachgerecht und entspricht dem gewährten Vorteil.

  • BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0

    1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht. 2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337/85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32/2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen. 3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.

  • BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5/10

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