§ 4 – Begriffsbestimmungen
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2022 – 4 CN 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:120722U4CN3.21.0
Die Verantwortung eines Bergbauunternehmens nach § 58 Abs. 1 BBergG für die Wiedernutzbarmachung ehemaliger Abbauflächen im Gebiet eines Bebauungsplans ist ein die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründender abwägungserheblicher Belang.
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0
Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.
- 1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind. 2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.
1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind. 2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.
- BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0
1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht. 2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337/85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32/2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen. 3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
- BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 24/14 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2414R0
1. Ein gesellschaftsrechtlich selbstständiger Betrieb mit dem Unternehmenszweck der Sanierung vormals für den Braunkohletagebau genutzter Flächen ist kein knappschaftlicher Betrieb. 2. Reparaturarbeiten an bei der Sanierung von Tagebauflächen eingesetzten mobilen Erdbaugeräten, die nicht ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend wie Arbeiten unter Tage sind, stellen keine knappschaftlichen Arbeiten dar.
- BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 23/14 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2314R0
- BVerwG, Beschl. v. 21.04.2015 – 7 B 9/14ECLI:DE:BVerwG:2015:210415B7B9.14.0
Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (juris: BBodSchG) werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 – 7 B 8/11
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5/10
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