§ 6 – Grundsatz
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 – 7 B 30/18ECLI:DE:BVerwG:2019:211119B7B30.18.0
Eine bergrechtliche Bewilligung kann nach dem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG auch dann nicht verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5/10
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