§ 8 – Bewilligung
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
- BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 6/24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A6.24.0
- BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 5/24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A5.24.0
1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen. 2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 A 144/23
- BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0
Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.
- BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 4 C 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U4C9.17.0
1. Naturschutzrechtliche Beschränkungen von Bergwerkseigentum sind in aller Regel im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit vollständig, ersatz- und übergangslos entfällt. 2. Von einer die Entschädigungspflicht ausschließenden Situationsgebundenheit des Bergwerkseigentums ist erst auszugehen, wenn die Untersagung der Gewinnung der Bodenschätze auch unter Beachtung der Bedeutung der Rohstoffgewinnung und der Vielfalt möglicher naturschutzrechtlicher Reaktionsweisen zwingend geboten erscheint. Die Untersagung muss nicht nur als Möglichkeit in der Situation angelegt, sondern dem Bergwerkseigentum gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein.
- 1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
- BVerwG, Urt. v. 23.09.2015 – 8 C 9/14ECLI:DE:BVerwG:2015:230915U8C9.14.0
Ein zum Schädigungszeitpunkt grundeigenes Abbaurecht an Bodenschätzen stellt keinen Vermögensgegenstand im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG dar.
- BFH, Urt. v. 25.07.2012 – I R 101/10
1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben. 2. Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991.
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 7 C 16/09
Die Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 BBergG hat nur die bergtechnische und sicherheitstechnische Prüfung der Lagerstätte, nicht aber die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand. Sie erzeugt gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern deshalb über die bergtechnische Entscheidung hinaus keine Bindungswirkung.
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