§ 9 – Bergwerkseigentum
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 4 C 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U4C9.17.0
1. Naturschutzrechtliche Beschränkungen von Bergwerkseigentum sind in aller Regel im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit vollständig, ersatz- und übergangslos entfällt. 2. Von einer die Entschädigungspflicht ausschließenden Situationsgebundenheit des Bergwerkseigentums ist erst auszugehen, wenn die Untersagung der Gewinnung der Bodenschätze auch unter Beachtung der Bedeutung der Rohstoffgewinnung und der Vielfalt möglicher naturschutzrechtlicher Reaktionsweisen zwingend geboten erscheint. Die Untersagung muss nicht nur als Möglichkeit in der Situation angelegt, sondern dem Bergwerkseigentum gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein.
- 1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.
- BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 – 9 A 1/15ECLI:DE:BVerwG:2016:100216U9A1.15.0
1. Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, gilt gemäß § 124 Abs. 1 BBergG ein Optimierungsgebot zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs. Erst wenn sich der Konflikt mit dieser Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt hat der Betrieb der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzlich Vorrang vor der Gewinnung von Bodenschätzen. 2. Soweit die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 124 Abs. 3 BBergG vorgeht, besteht kein Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld gänzlich unterbleiben muss (wie BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231). 3. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -).
- Sächsisches OVG, Urt. v. 26.05.2015 – 4 A 171/11
- BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 4/12
Die preußische Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867, die bei der Beurteilung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des ehemaligen Eigentümers einer Schachtanlage über § 149 Abs. 1 BBergG (Aufrechterhaltung altrechtlicher Bergbauberechtigungen) zur Anwendung kommt, ist nicht Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
- BFH, Urt. v. 25.07.2012 – I R 101/10
1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben. 2. Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991.
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