§ 1 – Anwendungsbereich
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2A2.25.0
1. Wird ein dauerhaft beim BND verwendeter Soldat vorübergehend zu einer Einrichtung der Bundeswehr kommandiert, so hängt die Weitergewährung der Stellenzulage nach Ziffer II Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) davon ab, ob hinsichtlich dieser konkreten Funktion bei der Bundeswehr die engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG erfüllt sind. 2. Die Aufnahme eines dauerhaft beim BND verwendeten Soldaten in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG hat nicht zur Folge, dass diesem Soldaten die wegen des bisherigen Einsatzes nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV gezahlte Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat aktiven Dienst auf einem Dienstposten des BND leistet, auf dem keine Tätigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV ausgeübt werden.
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 2/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C2.24.0
- BVerwG, Urt. v. 23.01.2020 – 2 C 22/18ECLI:DE:BVerwG:2020:230120U2C22.18.0
1. Das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erfasst die durch Verwaltungsentscheidung zuerkannten und damit zahlbar gemachten leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente. 2. Das Beeinträchtigungsverbot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schützt das berufliche Fortkommen des freigestellten Beamten in der Laufbahn und die damit in Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen. Dazu gehört nicht die Bewilligung einer der verschiedenen Formen der Leistungsbesoldung und damit auch nicht das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Vergabe. 3. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat auf der Grundlage des allgemeinen Benachteiligungsverbots in aller Regel keinen Anspruch darauf, in die Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente einbezogen zu werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine individuelle herausragende Leistung erbracht hätte. Eine solche prognostische Annahme aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage ist bei einem ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied nahezu ausgeschlossen. 4. Die in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsinstitute der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen und der Referenzgruppenbildung sind ebenso wenig wie andere fiktionale Vergleichsgruppenbetrachtungen geeignet, die erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme einer individuellen herausragenden Leistung zu ersetzen. 5. Ausnahmsweise kommt ein Anspruch des gänzlich freigestellten Personalratsmitglieds auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt eine Form der Leistungsbesoldung (persönlich oder als Teammitglied) für herausragende besondere Leistungen erhalten hat. In diesem eng begrenzten Ausnahmefall ist es allenfalls denkbar, zu der durch Tatsachen fundierten Annahme zu gelangen, dass der betreffende Beamte ohne Freistellung - erneut - persönlich oder im Team eine herausragende besondere dienstliche Leistung erbracht hätte.
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 A 3/17ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2A3.17.0
Eine Zulage nach § 45 BBesG kann nur gewährt werden für die Wahrnehmung einer höherwertigen, befristet bestehenden besonderen Aufgabe oder einer höherwertigen Aufgabe, die zwar auf Dauer besteht, von dem Beamten aber regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird.
- BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 C 30/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210917U2C30.16.0
1. Ist eine die Besoldung in einem Teilaspekt reduzierende gesetzliche Regelung nach Ansicht des Beamten verfassungswidrig, so kann er dies nur mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend machen. 2. Leistungsbezüge, welche auf der Grundlage von Berufungsvereinbarungen an Professoren gewährt werden, unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG; dieser ist insoweit spezieller als die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. 3. Die teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge stellt auch dann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die durch die zugesagten Leistungsbezüge begründete Rechtsposition dar, wenn der Anrechnungsbetrag geringer als der Erhöhungsbetrag ist und sich die Regelung damit erhöhend auf die Gesamtbezüge auswirkt. 4. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) bestand für die teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge ein hinreichender sachlicher Grund für eine Vertrauensschutz ausschließende Neuregelung im System der Beamtenbesoldung selbst.
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 2 C 52/16ECLI:DE:BVerwG:2017:040517U2C52.16.0
- BVerwG, Urt. v. 30.01.2014 – 2 C 12/13
- BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 300/11
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 55/11
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 53/11
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