§ 2 – Regelung durch Gesetz

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

(1)Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2)Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3)Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2A2.25.0

    1. Wird ein dauerhaft beim BND verwendeter Soldat vorübergehend zu einer Einrichtung der Bundeswehr kommandiert, so hängt die Weitergewährung der Stellenzulage nach Ziffer II Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) davon ab, ob hinsichtlich dieser konkreten Funktion bei der Bundeswehr die engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG erfüllt sind. 2. Die Aufnahme eines dauerhaft beim BND verwendeten Soldaten in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG hat nicht zur Folge, dass diesem Soldaten die wegen des bisherigen Einsatzes nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV gezahlte Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat aktiven Dienst auf einem Dienstposten des BND leistet, auf dem keine Tätigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV ausgeübt werden.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 27.05.2025 – 2 A 455/23
  • BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 2/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C2.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C1.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C6.20.0

    1. Die Vorschrift des § 57 BBesG a.F. vermittelt keinen subjektiven Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, der sich zu einem unbedingten Anspruch verdichten könnte. Die Norm eröffnet allein im öffentlichen Interesse (Personalgewinnungsinteresse) dem Dienstherrn die Möglichkeit, einem Beamten eine Verpflichtungsprämie für eine besondere Auslandsverwendung zu gewähren. 2. Die immateriellen und materiellen Belastungen eines bei einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzten Beamten werden abschließend mit dem (gestuften) Auslandsverwendungszuschlag abgegolten. 3. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Auslandsverpflichtungsprämie als Mittel zur verbesserten Personalrekrutierung von Polizeibeamten für Auslandsverwendungen einzusetzen ist, beruht auf der objektiv-rechtlichen Organisations- und Planungshoheit des Bundesministeriums des Innern, die einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 WB 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:270520B1WB18.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 2 C 34/18ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U2C34.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 12/17ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A12.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 13/17ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A13.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 14/17ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A14.17.0

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