§ 56 – Auslandsverwendungszuschlag
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 27.05.2025 – 2 A 455/23
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C1.21.0
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C6.20.0
1. Die Vorschrift des § 57 BBesG a.F. vermittelt keinen subjektiven Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, der sich zu einem unbedingten Anspruch verdichten könnte. Die Norm eröffnet allein im öffentlichen Interesse (Personalgewinnungsinteresse) dem Dienstherrn die Möglichkeit, einem Beamten eine Verpflichtungsprämie für eine besondere Auslandsverwendung zu gewähren. 2. Die immateriellen und materiellen Belastungen eines bei einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzten Beamten werden abschließend mit dem (gestuften) Auslandsverwendungszuschlag abgegolten. 3. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Auslandsverpflichtungsprämie als Mittel zur verbesserten Personalrekrutierung von Polizeibeamten für Auslandsverwendungen einzusetzen ist, beruht auf der objektiv-rechtlichen Organisations- und Planungshoheit des Bundesministeriums des Innern, die einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DECLI:DE:BVerwG:2017:140917U2WA2.17D0
1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines Vermögensnachteils aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO (juris: WDO 2002) umfasst Schadensersatz wegen einer entgangenen Auslandsverwendungszulage nicht. 2. Eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO liegt vor, wenn ein Wehrdienstgericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens zugunsten des Soldaten berücksichtigt hat. 3. Eine ausreichende Berücksichtigung i.S.d. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG liegt nur vor, wenn das Gericht den konkreten Zeitraum der überlangen Verfahrensdauer und die maßnahmemildernde Wirkung dieses Aspekts hinreichend deutlich macht.
- BGH, Urt. v. 27.10.2015 – VI ZR 183/15
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen.
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 54/11
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 57/11
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 55/11
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 56/11
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 C 53/11
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