§ 58 – Zulage für Kanzler an großen Botschaften
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 2 A 3/10
Den zum Bundesnachrichtendienst versetzten Soldaten, die in einem "Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen" im Einsatzgebiet einer Auslandsmission tätig sind, steht Auslandsverwendungszuschlag zu. Sie werden im Rahmen der Auslandsmission verwendet (§ 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.), obwohl sie nicht dem Einsatzkontingent der Bundeswehr angehören.
- BVerwG, Urt. v. 24.02.2011 – 2 C 59/09
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