§ 57 – Auslandsverpflichtungsprämie
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C6.20.0
1. Die Vorschrift des § 57 BBesG a.F. vermittelt keinen subjektiven Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, der sich zu einem unbedingten Anspruch verdichten könnte. Die Norm eröffnet allein im öffentlichen Interesse (Personalgewinnungsinteresse) dem Dienstherrn die Möglichkeit, einem Beamten eine Verpflichtungsprämie für eine besondere Auslandsverwendung zu gewähren. 2. Die immateriellen und materiellen Belastungen eines bei einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzten Beamten werden abschließend mit dem (gestuften) Auslandsverwendungszuschlag abgegolten. 3. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Auslandsverpflichtungsprämie als Mittel zur verbesserten Personalrekrutierung von Polizeibeamten für Auslandsverwendungen einzusetzen ist, beruht auf der objektiv-rechtlichen Organisations- und Planungshoheit des Bundesministeriums des Innern, die einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2021 – 2 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:131021U2C1.21.0
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2015 – 2 C 13/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220115U2C13.13.0
Erhöhen sich die Mietobergrenzen, ist dies im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich. Deshalb kann auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere - höhere - Mietobergrenzen "hineinwachsen".
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2015 – 2 C 14/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220115U2C14.13.0
1. Die Anerkennung der Notwendigkeit des im Ausland gemieteten Wohnraums im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG kann auf der Grundlage sowohl einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch der typisierenden Regelung einer Mietobergrenze erfolgen. 2. Der Dienstherr kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt bestimmen, ob und welche wohnraumbezogenen Anforderungen mit der Wahrnehmung von Ämtern im Ausland verbunden sind (z.B. Arbeitszimmer, Empfänge in der Privatwohnung). Allerdings muss er die hierdurch verursachten Kosten tragen und darf sie nicht dem Beamten aufbürden. 3. Eine Wohnung ist auch dann im Hinblick auf den Familienstand angemessen, wenn der zu berücksichtigende Familienangehörige zwar nicht sofort mit dem Beamten die Wohnung im Ausland bezieht, aber doch so zeitnah nachzieht, dass es dem Beamten unzumutbar oder unmöglich ist, zunächst eine kleinere Wohnung für sich und ab dem Eintreffen des Familienangehörigen eine größere Wohnung für die Familie insgesamt zu mieten.
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