§ 13 – Verhalten während der Berufsausbildung

BBIG · Berufsbildungsgesetz

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BBIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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