Art. 12 – Neubekanntmachungserlaubnisse

BBVANPG_98 · Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 BBVANPG_98 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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