§ 11 – Nichtigkeit der Ernennung

BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1)Die Ernennung ist nichtig, wenn 1.sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.zum Zeitpunkt der Ernennung a)nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2)Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1.im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5/13

    1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern. 2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.

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