§ 8 – Ernennung
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.03.2025 – 2 B 221/24
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 C 9/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2C9.22.0
1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus. 2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der auf vorläufige Untersagung der dauerhaften Vergabe der streitbefangenen Stelle gerichtete Eilrechtsschutz zur Verfügung. 3. Ein zur Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die beanstandete hoheitliche Maßnahme geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Das kann bei der Verweigerung der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung der Fall sein.
- BAG, Urt. v. 15.05.2019 – 7 AZR 255/17ECLI:DE:BAG:2019:150519.U.7AZR255.17.0
§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende Zahlung der Vergütung aus der höheren Besoldungsgruppe verlangen.
- BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 2 B 55/17ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B2B55.17.0
- BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 13/16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2C13.16.0
Die versorgungsrechtliche Wartefrist gilt auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 26.01.2016 – 2 A 341/14
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