§ 8 – Ernennung

BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1)Einer Ernennung bedarf es zur 1.Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2)Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1.bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3)Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4)Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.03.2025 – 2 B 221/24
  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 C 9/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2C9.22.0

    1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus. 2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der auf vorläufige Untersagung der dauerhaften Vergabe der streitbefangenen Stelle gerichtete Eilrechtsschutz zur Verfügung. 3. Ein zur Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die beanstandete hoheitliche Maßnahme geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Das kann bei der Verweigerung der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung der Fall sein.

  • BAG, Urt. v. 15.05.2019 – 7 AZR 255/17ECLI:DE:BAG:2019:150519.U.7AZR255.17.0

    § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende Zahlung der Vergütung aus der höheren Besoldungsgruppe verlangen.

  • BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 2 B 55/17ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B2B55.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 13/16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2C13.16.0

    Die versorgungsrechtliche Wartefrist gilt auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 26.01.2016 – 2 A 341/14

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