§ 7 – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 A 269/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 A 270/23
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 15/23ECLI:DE:BVerwG:2024:101024U2C15.23.0
Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei "Der III. Weg").
- BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U2C1.22.0
Die in Bremen für Beamte geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren bewirkt keine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.04.2022 – 2 B 41/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.09.2021 – 2 B 253/21
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.11.2018 – 2 B 390/18
- BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51/13ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U2C51.13.0
1. Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar. 2. Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn dem Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben. 3. Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein höherwertiges Amt, das dem Beamten wegen einer wesentlichen Behördenänderung bereits übertragen ist, müssen maßgeblich auf die praktische Bewährung auf diesem Dienstposten abstellen. Anforderungen, die der Sache nach eine wissenschaftliche Nachqualifikation bedeuten, etwa in Gestalt einer Hausarbeit, sind unverhältnismäßig.
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