§ 20 – Zuweisung
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 P 5/22ECLI:DE:BVerwG:2024:110424B5P5.22.0
1. Das Recht zur Abordnung eines Beschäftigten geht gemäß § 44d Abs. 4 SGB II mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über. 2. Ordnet der Träger einen von ihm einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten zu einer seiner Dienststellen oder der Dienststelle eines Dritten ab, ohne die Zuweisung ausdrücklich zu beenden, so liegt in der Abordnung regelmäßig zugleich eine konkludente Beendigung der Zuweisung.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 A 339/13
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 C 24/13ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U2C24.13.0
1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen. 2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich ziehen und deren Nichtbeachtung ein Dienstvergehen begründen können, müssen so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Weisungen er zu befolgen hat. 3. Die Bestimmungen zur Weisungsbefugnis des privaten Trägers der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg sind unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig und daher nicht geeignet, eine Befolgungspflicht der an Dienststellen des Landes tätigen Beamten zu begründen.
- BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 2 BvL 15/08ECLI:DE:BVerfG:2011:lk20110621.2bvl001508
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