§ 21 – Beendigungsgründe
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0
Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.
- BVerwG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 C 9/20ECLI:DE:BVerwG:2020:011020U2C9.20.0
1. Aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis sind strikt voneinander zu trennen und können nicht gleichzeitig bestehen. 2. Bestimmt das Gesetz, dass der Beamte mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, so ist der Beamte während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter. Der Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats.
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 – 5 P 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B5P4.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 – 5 P 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B5P3.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 2 B 10/16ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B2B10.16.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.08.2016 – 2 A 750/13
- BVerwG, Urt. v. 30.04.2014 – 2 A 8/13
Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG das Merkmal der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).
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