§ 24 – Verlust der Beamtenrechte
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 05.12.2023 – 2 B 3/23ECLI:DE:BVerwG:2023:051223B2B3.23.0
- BGH, Beschl. v. 28.06.2023 – 6 StR 413/22ECLI:DE:BGH:2023:280623B6STR413.22.0
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C3.18.0
1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2. Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zu.
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 4/18ECLI:DE:BVerwG:2019:241019U2C4.18.0
- BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – 3 StR 544/17ECLI:DE:BGH:2017:141217B3STR544.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75/16ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B75.16.0
1. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet (wie z.B. in § 190 Satz 2 StGB und § 14 Abs. 2 BDG). Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht. 2. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK <juris: MRK>) steht einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über andere Rechtsfolgen desselben Sachverhalts, der dem strafgerichtlichen Freispruch zugrundeliegt, nicht entgegen, wenn diese Entscheidung weder Strafcharakter hat noch eine strafgerichtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringt oder dessen strafrechtliche Schuld feststellt. 3. Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe (§ 10 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. 4. Die Verpflichtung zur Entscheidungsfindung aufgrund eines vollständig und richtig zugrunde gelegten Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist verletzt, wenn das Tatsachengericht vermeintlich nicht zu berücksichtigende "inkriminierte Sachverhalte" eines freisprechenden Strafurteils bei seiner Entscheidung außer Acht lässt. Dies gilt erst recht für Sachverhaltsumstände, die jenseits der Tatbestandshandlungen der angeklagten Delikte liegen. 5. Ein Mangel an gebotener körperlicher Distanz eines Lehrers zu ihm anvertrauten minderjährigen Kindern und Schutzbefohlenen kann Zweifel an dessen beamtenrechtlicher Eignung und Bewährung als Probebeamter begründen.
- BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 – 2 B 40/16ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B2B40.16.0
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50/13ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2C50.13.0
1. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. 2. Außerdienstliche Straftaten von Polizeibeamten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, können angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen keiner bestimmten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Aufgrund des Amtsbezugs solcher Straftaten ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. 3. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht. Für diese Einordnung kann indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden; maßgeblich sind ferner die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung sowie Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten, bei Vermögensdelikten außerdem der angerichtete Gesamtschaden.
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2C6.14.0
1. Auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen richtet sich die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an (Aufgabe der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>). 2. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 B 253/15
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