§ 27 – Begrenzte Dienstfähigkeit
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5/19ECLI:DE:BVerwG:2020:160420B2B5.19.0
1. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Die Ursachen der gesundheitlichen Einschränkung können auch auf der Rechtsfolgenseite keine Beachtung finden, da dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zusteht. 2. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte "dauernd" dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen. 3. Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustandes gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts. 4. Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ist bei einem Beamten, dessen Dienstherr eine Hochschule ist, auf deren Bereich beschränkt.
- BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20181128.2bvl000315
1. Der Gesetzgeber darf bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter die Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges besoldungsmindernd berücksichtigen und dabei auch Fehlanreizen entgegenwirken. 2. Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu. Anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit scheiden begrenzt dienstfähige Beamte nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren.
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 – 5 P 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B5P4.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 – 5 P 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B5P2.17.0
Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten und der Herabsetzung ihrer oder seiner Arbeitszeit gemäß § 27 BeamtStG hat der Personalrat in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg mitzuwirken.
- BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 – 5 P 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B5P3.17.0
- BVerwG, Vorlagebeschluss v. 18.06.2015 – 2 C 49/13ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B2C49.13.0
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen, und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
- BAG, Urt. v. 28.05.2014 – 7 AZR 276/12
- BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 50/11
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken.
- BAG, Urt. v. 26.07.2012 – 6 AZR 52/11
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 BEAMTSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 27 BEAMTSTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.