§ 26 – Dienstunfähigkeit
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.04.2026 – 2 B 22/26
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.03.2026 – 2 B 13/26
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 27.01.2026 – 2 BvR 36/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260127.2bvr003626
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 A 252/24
- BGH, Urt. v. 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24ECLI:DE:BGH:2025:240425URIZ.R.2.24.0
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 4/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C4.24.0
1. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, ist kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. 2. Die Beweislast für seine aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Bewerber. Dagegen trägt der Dienstherr die Beweislast für die Voraussetzungen der Prognose, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig.
- BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 17/23ECLI:DE:BVerwG:2024:270624U2C17.23.0
Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt.
- BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 22/23, 2 B 22/23 (2 C 17/23)ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2B22.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.07.2023 – 2 B 47/22ECLI:DE:BVerwG:2023:270723B2B47.22.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 B 13/23
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