§ 29 – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1)Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3)Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4)Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5)Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6)Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0

    Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.02.2025 – 5 B 3/25, 5 B 3/25 (5 C 2/25)ECLI:DE:BVerwG:2025:110225B5B3.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 13.05.2024 – 2 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:130524B2B4.24.0

    1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keine Erstattungspflicht für eine Rehabilitierungsmaßnahme, deren Eignung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht vorab festgestellt worden ist. 2. Eine mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu vereinbarende Überraschungsentscheidung liegt nicht schon deshalb vor, weil das Berufungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, sodann aber die Berufung zurückgewiesen hat.

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U2C4.21.0

    1. Der Antrag eines Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bedarf nicht der Schriftform. 2. Der Dienstherr darf die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis nicht solange hinauszögern, bis ein passender Dienstposten zugewiesen werden kann. Zwingende dienstliche Gründe stehen dem Reaktivierungsantrag nur entgegen, wenn der Dienstherr für den Ruhestandsbeamten keinen zumutbaren Aufgabenbereich einrichten kann. 3. Für die Bestimmung der angemessenen Bearbeitungsdauer eines Reaktivierungsantrags kann nicht auf die in § 75 VwGO enthaltenen Fristen zurückgegriffen werden.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.03.2019 – 2 A 897/18
  • BAG, Urt. v. 20.06.2017 – 3 AZR 229/16ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0
  • BAG, Urt. v. 20.06.2017 – 3 AZR 227/16ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0
  • BAG, Urt. v. 23.05.2017 – 3 AZR 772/15ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR772.15.0
  • BAG, Urt. v. 23.05.2017 – 3 AZR 147/16ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0
  • BAG, Urt. v. 15.11.2016 – 3 AZR 184/16ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0

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