§ 49 – Übermittlungen bei Strafverfahren
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041125B2B7.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.07.2025 – 2 B 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230725B2B1.25.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 28.03.2025 – 12 A 940/20.D
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 A 269/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 A 270/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.09.2021 – 2 B 253/21
- BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18ECLI:DE:BVerwG:2019:290719B2B19.18.0
1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremistischer und menschenverachtender Äußerungen sowie von Gewalt- und Tötungsfantasien eines Justizvollzugsbeamten in einem Telefongespräch mit einem Kollegen als Zufallsfund einer aus anderem Anlass durchgeführten Telefonüberwachung. 2. Ein Justizvollzugsbeamter ist in einem Zweig der Staatsverwaltung tätig, die sich durch eine besondere Form der staatlichen Gewaltausübung auszeichnet, weil es dem Staat in diesem Bereich ausnahmsweise und in besonders gravierender Weise gestattet ist, Menschen mit den Mitteln staatlicher, legaler Macht festzuhalten und in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Dies begründet zugleich eine Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen und schließt es aus, dass Aufsichtspersonen mit Gewalt- oder Tötungsfantasien in einem Bereich tätig werden, in denen ihnen legale Gewaltausübung möglich ist. 3. Kommt ein Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist es gemäß bzw. entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO befugt und verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (stRspr). 4. § 49 BeamtStG enthält eine bereichsspezifische Spezialregelung über die Übermittlung von Entscheidungen und Tatsachen betreffend einen Beamten aus Strafverfahren an den Dienstherrn, damit dieser prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. § 49 Abs. 4 BeamtStG ist nicht auf die Übermittlungen von Tatsachen aus Strafverfahren beschränkt, die gegen Dritte eingeleitet worden sind. 5. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Beweisantrags, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung zu bescheiden ist, zugleich schriftlich zu begründen. Allerdings muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme der Begründung in die Sitzungsniederschrift geschieht, was sinnvoll erscheint, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
- BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 18/18ECLI:DE:BVerwG:2019:290719B2B18.18.0
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 BEAMTSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 49 BEAMTSTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.