§ 50 – Personalakte
BEAMTSTG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Für die Feststellung, ob das private oder öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall schutzwürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2. Aus der Verwendung des Begriffes "zwingend" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird.
1. Für die Feststellung, ob das private oder öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall schutzwürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2. Aus der Verwendung des Begriffes "zwingend" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird.
- BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13ECLI:DE:BVerwG:2015:190315U2C37.13.0
1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen. 2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer "Fehlanzeige" ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 30.04.2013 – 2 A 582/12
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