(1)Zuständig beim Versorgungsausgleich und bei der Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes ist, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, die Generalzolldirektion für 1.die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über a)Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b)sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c)Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
2.die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für a)Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b)sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c)Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
3.die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, betreffend a)Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b)sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c)Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder geendet hätte,
4.die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1,
5.die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 47a Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes, sofern die Generalzolldirektion für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 bleibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten, Auskünfte an das Familiengericht über versorgungsberechtigte Personen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erteilen 1.nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
2.nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist.
(3)Für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung des Altersgeldes zuständig ist oder die erste Festsetzung des Altersgeldes durch eine andere Stelle bereits erfolgt ist.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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