§ 10 – Sachliche Zuständigkeit betreffend den Versorgungsausgleich und für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

BEAMTVALTGZUSTANO · Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

(1)Zuständig beim Versorgungsausgleich und bei der Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes ist, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, die Generalzolldirektion für 1.die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über a)Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b)sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c)Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
2.die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für a)Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b)sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c)Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
3.die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, betreffend a)Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b)sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c)Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder geendet hätte,
4.die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1,
5.die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 47a Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes, sofern die Generalzolldirektion für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 bleibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten, Auskünfte an das Familiengericht über versorgungsberechtigte Personen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erteilen 1.nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
2.nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist.
(3)Für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung des Altersgeldes zuständig ist oder die erste Festsetzung des Altersgeldes durch eine andere Stelle bereits erfolgt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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