§ 9 – Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung

BEAMTVALTGZUSTANO · Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

(1)Zuständig für 1.die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.das ganze oder teilweise Absehen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung, sofern ein Gesamtbetrag von 15 000 Euro nicht überschritten wird, nach § 52 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3.den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 die Generalzolldirektion; dies gilt in Fällen der Nummer 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Generalzolldirektion für die weitere Festsetzung nach § 3 zuständig ist.
(2)Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15 000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte. Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BEAMTVALTGZUSTANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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