§ 6 – Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Unfalls

BEAMTVALTGZUSTANO · Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

(1)Zuständig für die Geltendmachung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die versorgungsberechtigte Person tätig ist oder war, oder bei der von ihr bestimmten Stelle. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.
(2)Für die weitere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses die Generalzolldirektion zuständig, soweit es sich nicht um verletzte Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung handelt.
(3)Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Unfällen der Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist die Generalzolldirektion zuständig, soweit diese Aufgabe nicht durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte tätig war, oder eine von ihr bestimmte Stelle wahrgenommen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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