§ 16 – Übersendung erforderlicher Unterlagen

BEAMTVALTGZUSTANO · Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

(1)Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Anordnung übersendet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle der Generalzolldirektion 1.den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge, sofern sich die oberste Dienstbehörde die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,
2.im Übrigen die erforderlichen Personalaktendaten, zumindest aber die Personalunterlagen, die für die Rechnungsprüfung erforderlich sind und
3.in Unfallfürsorgeangelegenheiten alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen, insbesondere Unterlagen der Unfalluntersuchung einschließlich medizinischer Unterlagen und Abrechnungsunterlagen über die Heilbehandlungskosten.
(2)Ist für die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes aus Dienstunfällen die Generalzolldirektion zuständig, so übersendet die oberste Dienstbehörde der Generalzolldirektion eine Kopie der Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs, sofern eine solche Akte vorhanden ist.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden in Papierform oder elektronisch übersandt.
(4)Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn es sich um eine Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge oder die erste Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz handelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BEAMTVALTGZUSTANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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