§ 17 – Berichtspflicht und Beteiligung der obersten Dienstbehörden

BEAMTVALTGZUSTANO · Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

(1)Ergeben sich bei einem Dienstherrenwechsel zum Bund bei der Prüfung der Dokumentation des zahlungspflichtigen Dienstherrn oder der zahlungspflichtigen Dienstherren Abweichungen von dem von der Generalzolldirektion ermittelten Betrag und können die Ursachen für die Abweichung nicht aufgeklärt werden, so berichtet die Generalzolldirektion derjenigen obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.
(2)Die Generalzolldirektion legt ihr vorgelegte Fälle, in denen sie zu keiner Entscheidung befugt ist oder in denen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Einvernehmen erforderlich ist, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. Ist eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern notwendig, wird diese durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BEAMTVALTGZUSTANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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