§ 1 – Geltungsbereich

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.
(2)Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 27.01.2016 – XII ZB 656/14ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB656.14.0

    1. Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt. 2. Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993, XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232).

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BEAMTVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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