§ 14 – Höhe des Ruhegehalts
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 – 2 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:040522U2C3.21.0
1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente. 2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.
- BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 13/19 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB13R1319R0
1. Auf die Witwenrente einer ehemaligen Beamtin der Europäischen Kommission ist das ihr von diesem Organ einer supranationalen Organisation gezahlte Ruhegehalt als dem Ruhegehalt deutscher Beamter vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. 2. Eine fehlende Ermessensbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist auch im Zugunstenverfahren zu beachten.
- BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 24/17ECLI:DE:BVerwG:2019:210219U2C24.17.0
1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 25/15ECLI:DE:BVerwG:2017:020217U2C25.15.0
1. Die Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED war eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG. 2. Um die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG enthaltene Vermutung zu widerlegen, dass eine bestimmte Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Erfüllung eines der in dieser Vorschrift enthaltenen Beispielsfälle nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist. 3. Die von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG bewirkte Erfassung von Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, reicht bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück. 4. Dieses Regelungsgefüge verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsgrundsatz) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es hält sich im Rahmen der weiten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers. Jedem Beamten, dem aufgrund besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR dort eine Tätigkeit i.S.v. § 30 Abs. 2 BBesG übertragen war, verbleibt bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest die im Dienste der Bundesrepublik Deutschland "erdiente" Versorgung und in jedem Fall die Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2016 – 2 A 211/16
- BFH, Urt. v. 19.10.2016 – VI R 22/15ECLI:DE:BFH:2016:U.191016.VIR22.15.0
Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar .
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C17.14.0
Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2009 - d.h. für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG - nicht um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge nach den § 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50e BeamtVG zu erhöhen.
- BAG, Urt. v. 10.03.2015 – 3 AZR 36/14ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0
- BAG, Urt. v. 15.04.2014 – 3 AZR 83/12
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.02.2014 – 2 A 423/12
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BEAMTVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 14 BEAMTVG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.