§ 15 – Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2)Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C6.25.0

    Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an einen vor der Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten ist dessen Bedürftigkeit.

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C4.25.0

    1. Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt. 2. Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert werden. 3. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge handelt es sich hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit um einen teilbaren Streitgegenstand.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2013 – 2 A 271/11
  • BVerwG, Beschl. v. 13.11.2013 – 2 B 10/13

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