§ 16 – Allgemeines
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 19.04.2021 – VI R 8/19ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR8.19.0
Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
- BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 9/16ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C9.16.0
Ist die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet, ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt des hinterbliebenen Beamten nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwen- oder Witwergeld als abgeleitete Versorgung einzustellen.
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