§ 31 – Dienstunfall
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 2 A 10.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U2A10.24.0
Die Anerkennung der Infektion mit einem Virus als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen. Es genügt nicht, dass eine Infektion während des Dienstes - lediglich - plausibel erscheint.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 2 C 8/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2C8.24.0
Die Verwendung eines privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstandes zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Sie ist der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen und steht der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 26.08.2024 – 2 A 480/21
- BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C3.22.0
Der Kontakt zu Kollegen während des Dienstes gehört grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes i. S. v. § 31 BeamtVG, sodass hieraus resultierende Körperschäden von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn umfasst sind. Anderes gilt etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat.
- BVerwG, Beschl. v. 01.03.2022 – 2 B 22/21, 2 B 22/21 (2 C 3/22)ECLI:DE:BVerwG:2022:010322B2B22.21.0
- BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 4/21 RECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U421R0
Der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice ist als Betriebsweg unfallversichert.
- BVerwG, Urt. v. 06.05.2021 – 2 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:060521U2C10.20.0
1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.03.2021 – 2 A 496/20
- BVerwG, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 B 52/19ECLI:DE:BVerwG:2020:220420B2B52.19.0
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2019 – 2 A 1/19ECLI:DE:BVerwG:2019:121219U2A1.19.0
1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind. 2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht.
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