§ 32 – Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Voraussetzung für die Minderung eines Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften ist nicht, dass der Beamte den Dienstunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; einfache Fahrlässigkeit genügt.
Voraussetzung für die Minderung eines Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften ist nicht, dass der Beamte den Dienstunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; einfache Fahrlässigkeit genügt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2010 – 2 A 233/09
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