§ 35 – Unfallausgleich
BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:130525UB12KR623R0
Der aufgrund eines Dienstunfalls bezogene Unfallausgleich ist nicht bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eines freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen.
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 23/21ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U2C23.21.0
1. Das Ruhen eines Unterhaltsbeitrags nach § 55 BeamtVG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die zum Ruhen führende Rente auf demselben Unfallereignis beruht wie der Unterhaltsbeitrag. 2. Bezieht ein früherer Beamter einen Unterhaltsbeitrag und Renten, so ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zugrunde zu legen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12).
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 2 B 24/21ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B2B24.21.0
- BVerwG, Urt. v. 06.05.2021 – 2 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:060521U2C10.20.0
1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.03.2021 – 2 A 496/20
- BVerwG, Beschl. v. 29.04.2020 – 2 B 31/19, 2 B 31/19 (2 C 10/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:290420B2B31.19.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.03.2019 – 2 A 71/16
- BVerwG, Beschl. v. 08.11.2018 – 2 B 28/18ECLI:DE:BVerwG:2018:081118B2B28.18.0
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2018 – 2 A 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2A1.18.0
1. Ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <231>). 2. Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG geht der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 1 BeamtVG und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. 3. Auch im Bereich der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung ist für den Begriff der Versorgungsbezüge die gesetzliche Regelung des § 2 BeamtVG maßgeblich.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.09.2016 – 2 A 800/13
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