§ 35 – Unfallausgleich

BEAMTVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1)Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt 1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,
2.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,
3.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1 200 Euro,
4.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1 600 Euro,
5.bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2 000 Euro.
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3)Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4)Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:130525UB12KR623R0

    Der aufgrund eines Dienstunfalls bezogene Unfallausgleich ist nicht bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eines freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen.

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 23/21ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U2C23.21.0

    1. Das Ruhen eines Unterhaltsbeitrags nach § 55 BeamtVG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die zum Ruhen führende Rente auf demselben Unfallereignis beruht wie der Unterhaltsbeitrag. 2. Bezieht ein früherer Beamter einen Unterhaltsbeitrag und Renten, so ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zugrunde zu legen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12).

  • BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 2 B 24/21ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B2B24.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 06.05.2021 – 2 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:060521U2C10.20.0

    1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.03.2021 – 2 A 496/20
  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2020 – 2 B 31/19, 2 B 31/19 (2 C 10/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:290420B2B31.19.0
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 12.03.2019 – 2 A 71/16
  • BVerwG, Beschl. v. 08.11.2018 – 2 B 28/18ECLI:DE:BVerwG:2018:081118B2B28.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2018 – 2 A 1/18ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2A1.18.0

    1. Ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <231>). 2. Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG geht der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 1 BeamtVG und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. 3. Auch im Bereich der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung ist für den Begriff der Versorgungsbezüge die gesetzliche Regelung des § 2 BeamtVG maßgeblich.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.09.2016 – 2 A 800/13

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